Satzung

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Faschingsgesellschaft Paartalia Aichach 1973 e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1) Der Verein führt den Namen „Faschingsgesellschaft Paartalia Aichach 1973 e.V.“ Kurz: „Paartalia Aichach“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Aichach und ist im Vereinsregister als eingetragener Verein (e.V.) registriert.
3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03. des folgenden Jahres.

§ 2 Vereinszweck


1) Pflege und Förderung des heimatlichen Faschingsbrauchtums.
2) Förderung und Durchführung von Faschingsveranstaltungen (und Faschingsumzügen).
3) Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im Heimatgebiet.
4) Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen Faschingsgesellschaften, Vereinen und Organisationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit


1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
4) Ehrenmitglieder: Vereinsmitglieder oder Personen der Öffentlichkeit, die sich im Zusammenhang mit dem Vereinszweck besonders verdient gemacht haben können Ehrenmitglied werden. Über Vorschläge stimmt die Vorstandschaft mit einer Dreiviertelmehrheit ab.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.


§ 6 Beiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Gedbetrages erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch Umlagen (z.B. Kostümbeteiligung), die von den Mitgliedern zu erbringen sind, bis zu max. 250,00 € jährlich beschlossen werden.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der Vereinsausschuss
c) Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstandschaft


Der Vorstand besteht aus dem
Präsidenten
2 gleichberechtigte Vizepräsidenten
Schatzmeister (optional kann diese Funktion durch 2 Personen besetzt werden)
Geschäftsführer (optional kann diese Funktion durch 2 Personen besetzt werden)
Beratende Funktion ohne Sitz und Stimme hat der Hofmarschall (optional kann diese Funktion durch mehrere Personen ausgeführt werden, höchstens jedoch durch 3 Personen).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein, oder durch die beiden Vizepräsidenten gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die beiden Vizepräsidenten nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als zehntausend Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Vereinssatzung ist und nicht in das Vereinsregister eingetragen wird.


§ 9 Vereinsausschuss


Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen:
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) dem Hofmarschall / der Hofmarschälle (bis zu max. 3 Personen)
c) den Beiräten (bis zu max. 10 Personen)
d) den Vertretern der Aktiven (bis zu max. 5 Personen)
Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen.
Die Beiräte werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Bedarf können während der Amtsperiode vom Vorstand zusätzliche Beiräte berufen werden, die jedoch keine Stimmberechtigung besitzen.
Die Hofmarschälle sind Kraft ihres Amtes Mitglied des Vereinsausschusses.
Gleiches gilt auch für die Vertreter der Aktiven, die von den jeweiligen Gruppen selbst gewählt werden.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung.
Optional werden durch die Geschäftsordnung die Aufgaben aller Mitglieder des Vereinsausschusses weiter konkretisiert.
Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.


§10 Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich an die zuletzt dem Vorstand gemeldete Adresse (auch e-mail Adresse) unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
den Mitgliedsbeitrag
sonstige Mitgliederleistungen (Umlagen)
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Vereinsausschusses
Satzungsänderungen
alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Erziehungsberechtigte der minderjährigen Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, sowie die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.


§11 Auflösung des Vereins


Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, und mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aichach. Diese hat das Vermögen ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden.


§12 Inkrafttreten


Vorstehende Satzung wurde geändert am 31.5.2010.
Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 19. Juni 2007 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Aichach, 31.5.2010
Gez. Claudia Müller
Bescheinigung:
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 31.5.2010 und den veränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen überein.
23.6.2010
Gez. Claudia Müller
Eintragung im Vereinsregister am 06.08.2010 (Diemer)
Bemerkung: Bl.48/50 SB Änderungsbeschluss Bl.49SB
Satzungswortlaut Bl.50SB
   

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